Produkthaftung

Produkthaftung
Prodụkthaftung,
 
Prodụzentenhaftung, Warenhaftung, Haftung des Herstellers für Schädigungen besonders an Leben, Gesundheit und Eigentum des Verbrauchers durch Fehlerhaftigkeit von Waren. Fehler sind v. a. Konstruktionsfehler (z. B. fehlerhaft konstruierte Bremsanlage an einem Kfz), Fabrikationsfehler (z. B. Verunreinigung von Impfstoffen beim Abfüllen in die zum Verkauf gelangenden Gefäße) und Instruktionsfehler (z. B. eine unvollständige Gebrauchsanweisung, in der nicht auf mögliche Gefahren hingewiesen wird). Die Haftung bezieht sich nicht auf den Gebrauchswert des Produktes selbst (das Äquivalenzinteresse), sondern nur auf Folgeschäden an bereits vorhandenen Rechtsgütern (Integritätsinteresse).
 
Seit 1. 1. 1990 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das in Umsetzung einer EG-Richtlinie geschaffene Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das für Körper-, Gesundheits- und Sachschäden an für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmten Sachen eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers (als Hersteller gilt auch der Importeur in den Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums, ersatzweise der Lieferant) normiert. Einschränkungen ergeben sich allerdings durch die Festsetzung einer Haftungshöchstgrenze bei Tod oder Körperverletzung (§ 10) und einer Selbstbeteiligung des Geschädigten bei Sachschäden (1 125 DM, § 11). Ersatz für reine Vermögens- und immaterielle Schäden gewährt das ProdHaftG nicht. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind auch landwirtschaftliche Naturprodukte, die nicht einer ersten Verarbeitung unterzogen worden sind, und Jagderzeugnisse (§ 2), ferner Arzneimittel, für die das Arzneimittelgesetz eine besondere Haftung vorschreibt.
 
Unberührt vom ProdHaftG bleibt die Haftung aufgrund anderer Vorschriften (§ 15 Absatz 2 ProdHaftG), besonders die verschuldensabhängige Haftung aus Delikt (§§ 823 ff. BGB). Bedeutsam ist dies v. a. für den Anspruch auf Schmerzensgeld, für Ersatzansprüche für Schäden an gewerblich genutzten Sachen sowie wegen der nach Deliktsrecht nicht gegebenen Einschränkungen durch Haftungshöchstbetrag und Selbstbeteiligung. Nach der Rechtsprechung hat der Geschädigte nachzuweisen, dass der Schaden im Organisationsbereich des Herstellers verursacht worden ist, während der Hersteller in Umkehrung der allgemeinen Beweislastregeln hinsichtlich des Verschuldens den Entlastungsbeweis zu führen hat. Ebenfalls auf der Grundlage der EG-Richtlinie wurden erlassen: in Österreich ein Produkthaftungsgesetz, das am 1. 7. 1988 in Kraft getreten ist, sowie in der Schweiz das Produktehaftpflichtgesetz, welches seit 1. 1. 1994 gültig ist.
 
 
H. J. Kullmann: Aktuelle Rechtsfragen der Produkthaftpflicht (41993);
 M. Preslmayr: Hb. des Produkthaftungsgesetzes (Wien 1993);
 H.-J. Hess: Komm. zum Produkthaftpflicht-Ges. (PrHG) (Bern 21996);
 
P.-Hb., hg. v. F. von Westphalen, 2 Bde. (1-21991-97).

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Pro|dụkt|haf|tung, die (Rechtsspr., Wirtsch.): Haftung des Herstellers einer Ware für Schäden, die z. B. durch Konstruktionsfehler dem Verbraucher entstehen.

Universal-Lexikon. 2012.

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